
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
Prerow
Gemäß § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanz Verwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Prerow
am 7.7.2008 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
in seiner jeweiligen Größe.
Der Friedhof umfasst zurzeit das/die Flurstück(e) 1075/1, 1099, 1100, 1101, 1103
Flur 2 Gemarkung Prerow in Größe von insgesamt 1.1 ha.
Eigentümer des/der Flurstück(e) ist die Kirchengemeinde Prerow
(2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt.
(3) Ferner werden auf dem Friedhof bestattet:
1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und
3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopolfriedhof).
(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates.
§2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§3 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
§4 Amtshandlungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt der Friedhofsträgerin anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
§5 Haftung
Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
II. Ordnungsvorschriften
§6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) zu lärmen und zu spielen,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§8 Gewerblich Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Gemeindekirchenrat.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§9 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.
§10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§11 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen im allgemeinen 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies dem Gemeindekirchenrat bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§12 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Särge oder Urnen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.
(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Bei der Umbettung von Särgen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Särgen oder Urnen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(6) Särge oder Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§13 Arten und Größen
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Sargbestattung
b) Urnenwahlgrabstätten.
c) Pflegearme Gräberfelder, getrennt für Särge und Urnen.
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Gemeindekirchenrat Ausnahmen zulassen.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Sarg beigesetzt werden
(5) In einer bereits belegten Grabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:
a) für Särge
von Kindern:
Länge: 1,50 m Breite: 1,0 m
von Erwachsenen:
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
b) für Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.
§14 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (Mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates kann auch eine Urne zusätzlich beigesetzt werden)
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach §2 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um beliebig viele Jahre verlängert werden. Der Gemeindekirchenrat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte.
2. Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder),
3. Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),
5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister.
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.
Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrates erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.
Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4
§15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden für die Bestattung mit einer Urne und einer zusätzlichen Urne für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten von Sargbestattungen auch für Urnenwahlgrabstätten.
15a Pflegearme Gräberfelder für Särge und Urnen
(1) Eine Bestattung in dem vorgenannten Gräberfeld kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesem Grabfeld besteht nicht.
(2) Für die Grabstätten sind eine einheitliche Grabplatten von 40 x 40 cm vorgesehen. Als Inschrift werden Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen und ggf. ein christliches Symbol aufgenommen. Hat der Verstorbene die anonyme Bestattung verfügt, bleibt die Grabplatte unbeschriftet. Außer der Grabplatte kann kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden.
(3) Grabschmuck wird vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt.
(4) Alle Kosten für Anlage und Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung zu entrichten ist.
§16 Grabregister
Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Gemeindekirchenrat.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§18 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer besonderen Ordnung für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel.
Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Gemeindekirchenrat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§19 Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
§20 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des §21 Absätze 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenrat dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt §21 Absatz 5.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§21 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
Im Übrigen gelten § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Christliche Symbole sind zu fördern.
Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtige verantwortlich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtige unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§22 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates verändert werden.
Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Gemeindekirchenrat die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 23.
(2) Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach §23 handelt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.
§23 Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
VI. Benutzung der Kirche zur Trauerfeier
§ 24 Benutzung der Kirche
(1) Für die Trauerfeier christlicher Verstorbener steht die Seemannskirche Prerow zur Verfügung. Sie dient bei kirchlicher Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§25 Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers einzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.
(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
VII. Gebühren
§26
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§27 Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte. Nutzungsrechte können nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde über die Grabstätte verfügen.
§28 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt Darß.
§29 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.
Prerow, den
Der Gemeindekirchenrat Siegel
Vorsitzender:
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß §55 Absatz 2 Nr. 1. der VwO in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Konsistorium: Siegel
Unterschrift:
Anhang zur Friedhofsordnung
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
I. Gestaltung der Grabstätten
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder kostenpflichtig beseitigen zu lassen.
4. Hohe Grabhügel sind nicht statthaft, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 10 cm nicht überschreiten.
5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeindkirchenrates mit festem Material einzufassen.
6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig.
7. Sollen Grabstellen mit Natursteinplatten abgedeckt werden, muß der Gemeindekirchenrat zustimmen.
8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
10. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
11. Die Aufstellung von Bänken erfolgt durch den Friedhofsträger.
12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrates zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
II. Gestaltung der Grabmale
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zum nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind nicht gestattet.
4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
5. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupasssen.
6. Nicht gestattet sind:
Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material.
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Prerow in Prerow
Gemäß §56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanz Verwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 und § 26 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Prerow in 18375 Ostseebad Prerow.
hat der Gemeindekirchenrat am 7.7.2008 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Wahlgrabstätte für Sargbestattung
a) für 25 Jahre - je Grabstelle -: 1294,73 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-: 51,79 Euro
2. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 20 Jahre - je Grabstelle - 817,72 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-: 40.89 Euro
3. Sondergräber
a) Sonderrasenreihengrab Erdbestattung
für 25 Jahre – 1464,39 €
b) Sonderrasenreihengrab Urnenbeisetzungen
für 20 Jahre – 1042,51 €
zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte gemäß §13 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Die Gebühr resultiert aus der Anpassung an die neue Ruhezeit bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
II. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung von
Grabmalen
a) für die Genehmigung eines liegenden Grabmals 6.61 €
b) für die Genehmigung eines stehenden Grabmahls auf einem Erdwahlgrab 12,55 €
c) für die Genehmigung eines stehenden Grabmahls auf einem Urnenwahlgrab 11.56 €
III. Genehmigung einer Umbettung
Genehmigung einer Umbettung 52,86 €
IV. Sonstige Gebühren
a) Verwaltungsgebühr 31,24 €
b) Ausstellen einer Bescheinigung 6,61 €
c) Umschreibung eines Nutzungsrechts 13,22 €
d) Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof pro Kalenderjahr 26,43€
§7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Prerow, den ______________________________
Der Gemeindekirchenrat: Siegel
Vorsitzender:
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß §55 Absatz 2 Nr. 1. der VwO in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Konsistorium: Siegel
Unterschrift: