
Fassung vom Mai 2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Schifferkirche Ahrenshoop e. V." Er hat seinen Sitz in Ahrenshoop und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, ggf. mit Hilfe öffentlicher und privater Stellen,
1. die bauliche Erhaltung einschließlich evtl. erforderlicher Erneuerungen der denkmalgeschützten Ahrenshooper Schifferkirche sowie des Umfeldes zu fördern,
2. diesen Zweck finanziell zu unterstützen und Sponsoren zu werben,
3. eine einvernehmliche Zusammenarbeit sowohl mit dem Architekten/
Urheber oder einem von diesem benannten Vertreter, als auch mit dem Eigentümer der Kirche anzustreben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Förderverein entscheidet im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde über den Einsatz der Mittel. Mitglieder des Vereins und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in keiner Weise Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Prerow, die es im Sinne des angegebenen Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder mit vollen Rechten können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Vereinszweck bejahen.
Außerordentliche Mitglieder im Sinne eines Fördermitglieds können alle natürlichen und juristischen Personen werde, die den Zeck des Vereins nach den in der Satzung festgelegten Bestimmungen finanziell fördern.
Über die Aufnahmen von Mitgliedern befindet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des nächsten Kalendermonats.
Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres mitzuteilen und wird zum 01.01. des nächsten Kalendermonats wirksam.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu 3 Beisitzern. Der Vorstand kann und einen Schriftführer/eine Schriftführerin erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Gründungsveranstaltung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch im Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden anschließend alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je zwei der Vorstandsmitglieder, dabei muss jeweils ein Vorstandsmitglied 1. oder 2. Vorsitzender sein.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei besonderen Anlässen einberufen werden; dies muss der Fall sein, wenn Vereinsinteressen es erfordern oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Beschlussfassungen entscheidet, wenn in der Satzung nicht anders geregelt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern sowie des Protokollanten enthalten.
Zu Mitgliederversammlungen ist schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 6 Finanzielle Mittel
Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,
Zuwendungen und Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen.
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt z. Z. 25,00 Euro und ist beim Schatzmeister zu entrichten oder bargeldlos auf das Vereinskonto zu überweisen. Über Änderungen des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen vom jährlichen Mindestbeitrag (z.B. Schüler, Studenten, Rentner oder Arbeitslose) sind beim Vorstand zu beantragen und von diesem zu genehmigen.
Beiträge werden am 31. März eines jeden Jahres fällig.
Vereinsmitglieder können für erbrachte Leistungen und Auslagen auf Nachweis Entgelte gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Die Übersicht über den Finanzablauf des Fördervereins auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes obliegt dem Schatzmeister.
Der Förderverein haftet gem. § 31 BGB Britten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbereicht zu erstellen und einen Etat für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens am Schluss eines Geschäftsjahres Kasse und Bücher zu prüfen. Die Prüfungen können unangekündigt durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstatten.